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Abrechnung des Schadens

Es gibt verschiedene Arten der Abrechnung eines Schadens.

Doch Vorsicht: nicht immer ist eine freie Wahl der Abrechnungsart möglich. Insbesondere im Rahmen von Totalschäden gibt es zu beachtende Besonderheiten! Diese möchte ich Ihnen hier darstellen. Ich bitte Sie zu beachten, dass diese Darstellung natürlich stark vereinfacht und insofern unverbindlich ist. Für konkretere Beratung, wenden Sie sich bitte direkt an mich.

Abrechnung des Fahrzeugschadens: Das Vier-Stufen-Modell des BGH

Zur Abrechnung des Schadens gibt es nach Rechtsprechung des BGH vier zu beachtende Stufen. In welche Stufe das konkrete Schadensereignis fällt bestimmt sich nach der relativen Höhe der Reparaturkosten. Als sehr zu empfehlende Kurzzusammenfassung bietet sich der Aufsatz "Das Vier-Stufen-Modell des BGH" in NJW-Spezial 2019, 457 an, welcher hier teils zitiert wird.

Stufe 1: Die Reparaturkosten sind geringer als Wiederbeschaffungsaufwand​

Dies ist sozusagen das best case Szenario. Unter Wiederbeschaffungsaufwand ist die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zu verstehen.

In diesem Fall können Sie zum einen das Fahrzeug​ in einer Werkstatt oder in Eigenregie reparieren und konkret auf Reparaturkostenbasis abrechnen. Dabei wird die MwSt. ersetzt, soweit Sie angefallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.9.2016 – VI ZR 654/15). Auch ist danach eine Veräußerung des Fahrzeugs möglich. Es besteht keine Pflicht zur Weiternutzung.

Zum anderen können Sie ohne das Fahrzeug konkret zu reparieren fiktiv auf Netto-Reparaturkostenbasisabrechnen. Da die MwSt. in diesem Fall nicht tatsächlich anfällt, kann Sie auch nicht ersetzt verlangt werden.

Weiter ist auch ein Wechsel zwischen diesen Abrechnungsarten möglich. Sie können sich zunächst entscheiden, fiktiv abzurechnen, später allerdings tatsächlich reparieren und die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer nachfordern, auch wenn es sich dabei um eine preisgünstigere Reparatur handelt (vgl. BGH, Urteil vom 3.12.2013 – VI ZR 24/13).

Zum Themenkreis Ersatzbeschaffung wenden Sie sich bitte direkt an mich.

Stufe 2: Die Reparaturkosten sind höher als der Wiederbeschaffungsaufwand aber unter dem Wiederbeschaffungswert (100 % Bereich)

Im Falle einer tatsächlichen, fachgerechten Reparatur ist eine konkrete Abrechnung auf Brutto-Reparaturkostenbasis möglich (vgl. BGH, Urteil vom 5. 12. 2006 - VI ZR 77/06).

Wollen Sie nicht reparieren, sondern fiktiv abrechnen, ist der Schadensersatzanspruch nunmehr auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) gedeckelt. Dieser Deckelung können Sie allerdings entgehen, wenn Sie das sog. Integritätsinteresse am Auto beweisen, z.B. in dem man es 6 Monate lang weiterhält (vgl. BGH, Urteil vom 29. 4. 2008 - VI ZR 220/07). Entscheidend ist dabei der Wille zur Weiternutzung im Zeitpunkt der Geltendmachung. Eine erzwungene Nutzungsaufgabe (z.B. finanzielle Gründe, Totalschaden) führt nicht zur Verneinung des Behaltewillens (vgl. BGH, Beschluss v. 26.05.2009, Az. VI ZB 71/08).

Zum Themenkreis Veräußerung des Fahrzeugs bitte ich Sie mich direkt zu kontaktieren.

Stufe 3: Die Reparaturkosten liegen zwischen Wiederbeschaffungswert und weiteren 30 % (130 %-Bereich)

 

​Eine konkrete Abrechnung auf Brutto-Reparaturkostenbasis ist nur bei fachgerechter Reparatur gemäß Gutachten und Weiterbenutzung, in der Regel für mindestens 6 Monate, möglich (vgl. BGH, Urteil vom 8. 12. 2009 - VI ZR 119/09). Entscheidend ist dabei der Wille zur Weiternutzung im Zeitpunkt der Geltendmachung. Eine erzwungene Nutzungsaufgabe (z.B. finanzielle Gründe, Totalschaden) führt nicht zur Verneinung des Behaltewillens (vgl. BGH, Beschluss v. 26.05.2009, Az. VI ZB 71/08).

 

Die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ist auch bei fachgerechter Reparatur in Eigenregie und Weiterbenutzung, in der Regel für mindestens 6 Monate, möglich, vgl. BGH, Urteil vom 27. 11. 2007 - VI ZR 56/07.

Im Falle einer Teilreparatur werden die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten bis zur Höhe Wiederbeschaffungswertes ersetzt (vgl. BGH, Urteil vom 8. 12. 2009 - VI ZR 119/09).

Wollen Sie nicht reparieren, sondern fiktiv abrechnen, ist der Schadensersatzanspruch nunmehr auf den Netto-Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert brutto minus Restwert) gedeckelt. Dieser Deckelung kann nunmehr auch nicht durch Beweis des Integritätsinteresses entgangen werden.

Für weitere Informationen bitte ich Sie mich direkt zu kontaktieren.

Stufe 4: Der Reparaturaufwand ist höher als der Wiederbeschaffungswert + 30 % (Über-130 %-Bereich)

In diesem Fall kann der Geschädigte grundsätzlich nur auf der Wiederbeschaffungsbasis abrechnen also ist Schadensersatz gedeckelt auf Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert).

 

Wird tatsächlich ein Ersatzfahrzeug beschafft, kann die Abrechnung konkret auf Brutto-Wiederbeschaffungsbasis erfolgen (dann also Wiederbeschaffungswert brutto minus Restwert brutto)

 

Wird von einer Ersatzbeschaffung abgesehen, so ist der Geschädigte auf eine fiktive Abrechnung auf Netto-Wiederbeschaffungsbasis beschränkt (dann also Wiederbeschaffungswert netto minus Restwert).

 

​An- und Abmeldegebühren sind nicht ersatzfähig bei fiktiver Abrechnung. Ersetzt werden sie nur, wenn sie tatsächlich angefallen sind, siehe etwa Kammergericht Berlin, Urteil vom 01.03.2004 - 12 U 96/03.

 

Der Geschädigte kann nicht reparieren und beschränkt auf 130 % Ersatz fordern (vgl. BGH, Urteil vom 10. 7. 2007 - VI ZR 258/06). Auch kann er nicht eine Teilreparatur durchführen und deren Bezahlung verlangen.

 

Der Geschädigte kann jedoch auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn bei fachgerechter Reparatur mit Gebrauchtteilen die Kosten den Wiederbeschaffungswert (100 %-Grenze) nicht übersteigen (BGH, Urt. v. 14. 12. 2010 − VI ZR 231/09). Um das Integritätsinteresse zu beweisen, muss er das Auto dann in der Regel für mindestens 6 Monate halten (BGH, Urteil vom 8. 12. 2009 - VI ZR 119/09). Entscheidend ist dabei der Wille zur Weiternutzung im Zeitpunkt der Geltendmachung. Eine erzwungene Nutzungsaufgabe (z.B. finanzielle Gründe, Totalschaden) führt nicht zur Verneinung des Behaltewillens (vgl. BGH, Beschluss v. 26.05.2009, Az. VI ZB 71/08).

Für weitere Informationen bitte ich Sie mich direkt zu kontaktieren.

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