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Image by Wim van 't Einde

Wertminderung

Nicht selten ist nach einem Unfallereignis - auch trotz sach- und fachgerechter Reparatur - das Fahrzeug weniger Wert als davor.

Diese Wertminderung ist ein ersatzfähiger Schadensposten, siehe etwa LG Regensburg, Endurt. v. 26.2.2019, 22 S 90/18, aus welchem vorliegend zitiert wird.

Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts, auch wenn er den Unfallschaden fiktiv auf Gutachterbasis geltend macht und eine Reparatur des unfallgeschädigten Wagens nicht erfolgt ist.

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten (sog. Differenzhypothese). Schaden ist dabei grundsätzlich jede nachteilige Beeinflussung eines rechtlich geschützten Interesses. Erfasst werden dabei einerseits unmittelbar durch die haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung verursachte Nachteile. Andererseits kommen grundsätzlich aber auch mittelbare negative Folgen in Betracht, welche nicht unmittelbar am verletzten Rechtsgut selbst eintreten, sondern andere Rechtsgüter betreffen oder sich sonst nachteilig im Vermögen des Geschädigten niederschlagen (Palandt/Grüneberg, BGB, Vorb. v. § 249 Rn. 15).

Auf dieser Grundlage stellt der sog. merkantile Minderwert zunächst bei natürlicher Betrachtung einen Schaden dar. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (BGHZ 35, 396 = NJW 1961, 2253). Ausgangspunkt hierfür ist, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit in Folge nicht fachgerechter Reparatur besteht. Bei der sodann ermittelten Werteinbuße handelt es sich um einen unmittelbaren, echten Sachschaden (BGHZ 161, 151 = NJW 2005, 277; Palandt/Grüneberg, BGB, Vorb. v. § 249 Rn. 15)

Folgerichtig wird die Ersatzfähigkeit des Schadens durch die höchstrichterliche Rechtsprechung auch von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht oder Beschränkungen unterworfen. Insbesondere hängt der Eintritt des Schadens nicht davon ab, ob der Geschädigte die Sache in der Folge tatsächlich veräußert und sich die Verkaufswertminderung damit konkret realisiert (BGHZ 35, 396 = NJW 1961, 2253). Vielmehr hat der Schädiger den merkantilen Minderwert unabhängig davon zu ersetzen, welche Dispositionen der Eigentümer über den Wagen trifft (BGH, NJW 1967, 552).

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